Dienstag, 15. Januar 2013

(Urheber-)Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Musik im Internet

(Urheber-)Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Musik im Internet

Das Web 2.0 bietet zahlreiche Möglichkeiten, im Internet Musik zu komsumieren. Aufgrund der weitgehenden Anonymität im Internet ist die Hemmschwelle für Urheberrechtsverletzungen wohl eher niedrig. Aus diesem Grund ist bei einigen Applikationen eine Registrierung zwingende Voraussetzung für ihre (uneingeschränkte) Nutzung. Abgesehen davon wissen viele Internetuser nicht (ausreichend) über die Rechtslage Bescheid. Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht.

Nur weil Musik frei im Internet abrufbar ist, heißt das noch lange nicht, dass man diese beliebig verwenden kann. Vielen InternetnutzerInnen ist nicht bewusst, wann Urheberrechte verletzt werden und welche Folgen dies haben kann.

Das Urheberrecht schützt die Urheberschaft an einem künstlerischen Werk. Musikinhalte fallen unter den weit gefassten Begriff „Kunstwerk“, wenn sie ein Mindestmaß an Individualität und Originalität (Unterscheidbarkeit von anderen) aufweisen. Schutzgegenstand ist die "geistige Schöpfung", die Musikinhalten zugrundeliegt („geistiges Eigentum“), also die Komposition eines Musikstücks, nicht aber der angreifbare Tonträger.

Der Schöpfer eines Musikstücks wird als sein Urheber bezeichnet. Gesetzliche Grundlage ist das Urheberrechtsgesetz. Es gewährt dem Urheber die Möglichkeit, selbst über die Verwendung des von ihm geschaffenen Werkes zu entscheiden. Er hat das Recht zu bestimmen, ob und wieweit sein Werk etwa vervielfältigt, veröffentlicht oder bearbeitet wird. Diese sog. „Verwertungsrechte“ kann der Urheber auch einer anderen Person einräumen – so werden MusikerInnen regelmäßig durch ihre Plattenfirmen vertreten.

Wann liegt eine Urhebrrechtsverletzung vor?

Jede Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Musikinhalten im Internet, die ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers erfolgt, ist eine Urheberechtsverletzung. Darunter fallen etwa das Hochladen auf frei zugängliche Websites, das Anbieten in Tauschbörsen, die Verwendung bei einem Verkaufsinserat, das Hochladen in Sozialen Netzwerken wie Facebook etc. Dabei ist es egal, ob die Veröffentlichung privaten oder kommerziellen Zwecken dient. Unerheblich ist auch, wie viele Personen tatsächlich auf Musikinhalte im Internet zugegriffen haben. Zulässig ist lediglich die Zurverfügungstellung im privaten Rahmen, wie beispielsweise in einer nicht-öffentlichen (geschlossenen) Facebook-Gruppe. Dies jedoch nur dann, wenn damit rein private und nicht etwa kommerzielle Zwecke verfolgt werden. Wann eine „Öffentlichkeit“ vorliegt, lässt sich oft nur schwer feststellen. Die Rechtsprechung ist hier jedoch sehr streng. Im Kreis der Familie oder unter (tatsächlichen) FreundInnen wird jedoch grundsätzlich von einem nicht-öffentlichen Rahmen auszugehen sein.

Die wichtigste Regel: Wer Musik, die er nicht selbst komponiert hat, ins Internet stellen möchte, muss immer die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholen. Aus Gründen der Beweissicherung sollte dies schriftlich erfolgen.

Wurde Musik ohne Zustimmung des Urhebers (bzw. des Rechteinhabers, etwa eine Plattenfirma, siehe oben) ins Internet gestellt, besteht ein Anspruch auf ein "angemessenes Entgelt". Darüber hinaus kann er Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den Verletzer geltend machen. Wird zur Durchsetzung der genannten Ansprüche ein Rechtsanwalt beigezogen, so sind grundsätzlich auch Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Das finanzielle Risiko eines Rechtsbruchs ist (unter Umständen) also beträchtlich.

ACHTUNG: Welche Ansprüche der Rechteinhaber gegen den Verletzer hat, hängt jedoch davon ab, welches nationale Urheberrecht Anwendung findet. Nur weil der Verletzer österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz in Österreich hat, bedeutet dies nicht unbedingt, dass auch österreichisches Urheberecht anzuwenden ist. Dies hängt von mehreren Faktoren ab und kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein. In erster Linie ist entscheidend, in welchem Land die Verletzung begangen wurde.

Dürfen Tonträger kopiert werden?

Eine Kopie ist zulässig, so lange sie bloß zum rein privaten Gebrauch und nicht zu kommerziellen Zwecken angefertigt wird (d.h. es werden keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt). Dieser Gebrauch schließt auch z.B. im selben Haushalt lebende Personen oder Freund/Innen ein. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Kopie auf einer CD/DVD aufgezeichnet oder als File abgespeichert wird. Kopien zum Zweck des Verkaufs sind jedoch verboten. Nicht erlaubt ist es auch, andere Personen im Internet auf kopierte Dateien zugreifen zu lassen (z.B. über Tauschbörsen).


Auf folgenen Webseiten werden Hilfestellungen angeboten:
http://www.saferinternet.at/urheberrechte
http://www.akm.at/Service/Urheberrecht
http://www.ifpi.at



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