Dienstag, 15. Januar 2013

(Urheber-)Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Musik im Internet

(Urheber-)Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Musik im Internet

Das Web 2.0 bietet zahlreiche Möglichkeiten, im Internet Musik zu komsumieren. Aufgrund der weitgehenden Anonymität im Internet ist die Hemmschwelle für Urheberrechtsverletzungen wohl eher niedrig. Aus diesem Grund ist bei einigen Applikationen eine Registrierung zwingende Voraussetzung für ihre (uneingeschränkte) Nutzung. Abgesehen davon wissen viele Internetuser nicht (ausreichend) über die Rechtslage Bescheid. Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht.

Nur weil Musik frei im Internet abrufbar ist, heißt das noch lange nicht, dass man diese beliebig verwenden kann. Vielen InternetnutzerInnen ist nicht bewusst, wann Urheberrechte verletzt werden und welche Folgen dies haben kann.

Das Urheberrecht schützt die Urheberschaft an einem künstlerischen Werk. Musikinhalte fallen unter den weit gefassten Begriff „Kunstwerk“, wenn sie ein Mindestmaß an Individualität und Originalität (Unterscheidbarkeit von anderen) aufweisen. Schutzgegenstand ist die "geistige Schöpfung", die Musikinhalten zugrundeliegt („geistiges Eigentum“), also die Komposition eines Musikstücks, nicht aber der angreifbare Tonträger.

Der Schöpfer eines Musikstücks wird als sein Urheber bezeichnet. Gesetzliche Grundlage ist das Urheberrechtsgesetz. Es gewährt dem Urheber die Möglichkeit, selbst über die Verwendung des von ihm geschaffenen Werkes zu entscheiden. Er hat das Recht zu bestimmen, ob und wieweit sein Werk etwa vervielfältigt, veröffentlicht oder bearbeitet wird. Diese sog. „Verwertungsrechte“ kann der Urheber auch einer anderen Person einräumen – so werden MusikerInnen regelmäßig durch ihre Plattenfirmen vertreten.

Wann liegt eine Urhebrrechtsverletzung vor?

Jede Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Musikinhalten im Internet, die ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers erfolgt, ist eine Urheberechtsverletzung. Darunter fallen etwa das Hochladen auf frei zugängliche Websites, das Anbieten in Tauschbörsen, die Verwendung bei einem Verkaufsinserat, das Hochladen in Sozialen Netzwerken wie Facebook etc. Dabei ist es egal, ob die Veröffentlichung privaten oder kommerziellen Zwecken dient. Unerheblich ist auch, wie viele Personen tatsächlich auf Musikinhalte im Internet zugegriffen haben. Zulässig ist lediglich die Zurverfügungstellung im privaten Rahmen, wie beispielsweise in einer nicht-öffentlichen (geschlossenen) Facebook-Gruppe. Dies jedoch nur dann, wenn damit rein private und nicht etwa kommerzielle Zwecke verfolgt werden. Wann eine „Öffentlichkeit“ vorliegt, lässt sich oft nur schwer feststellen. Die Rechtsprechung ist hier jedoch sehr streng. Im Kreis der Familie oder unter (tatsächlichen) FreundInnen wird jedoch grundsätzlich von einem nicht-öffentlichen Rahmen auszugehen sein.

Die wichtigste Regel: Wer Musik, die er nicht selbst komponiert hat, ins Internet stellen möchte, muss immer die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholen. Aus Gründen der Beweissicherung sollte dies schriftlich erfolgen.

Wurde Musik ohne Zustimmung des Urhebers (bzw. des Rechteinhabers, etwa eine Plattenfirma, siehe oben) ins Internet gestellt, besteht ein Anspruch auf ein "angemessenes Entgelt". Darüber hinaus kann er Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den Verletzer geltend machen. Wird zur Durchsetzung der genannten Ansprüche ein Rechtsanwalt beigezogen, so sind grundsätzlich auch Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Das finanzielle Risiko eines Rechtsbruchs ist (unter Umständen) also beträchtlich.

ACHTUNG: Welche Ansprüche der Rechteinhaber gegen den Verletzer hat, hängt jedoch davon ab, welches nationale Urheberrecht Anwendung findet. Nur weil der Verletzer österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz in Österreich hat, bedeutet dies nicht unbedingt, dass auch österreichisches Urheberecht anzuwenden ist. Dies hängt von mehreren Faktoren ab und kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein. In erster Linie ist entscheidend, in welchem Land die Verletzung begangen wurde.

Dürfen Tonträger kopiert werden?

Eine Kopie ist zulässig, so lange sie bloß zum rein privaten Gebrauch und nicht zu kommerziellen Zwecken angefertigt wird (d.h. es werden keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt). Dieser Gebrauch schließt auch z.B. im selben Haushalt lebende Personen oder Freund/Innen ein. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Kopie auf einer CD/DVD aufgezeichnet oder als File abgespeichert wird. Kopien zum Zweck des Verkaufs sind jedoch verboten. Nicht erlaubt ist es auch, andere Personen im Internet auf kopierte Dateien zugreifen zu lassen (z.B. über Tauschbörsen).


Auf folgenen Webseiten werden Hilfestellungen angeboten:
http://www.saferinternet.at/urheberrechte
http://www.akm.at/Service/Urheberrecht
http://www.ifpi.at



Dienstag, 8. Januar 2013

Musik Social Networking


Musik Social Networking

Gedankenaustausch, Suche nach den Leute mit aehnlichem Geschmack, Entdeckung neue interessante Kuenstler - das alles hat schon immer natuerlich in der Umwelt von Musikliebhabern existiert, aber migriert jetzt auch in den Internet.

Qbox
“Our mission is to help you to bring your favorite musician's concert in your city. Our mission is to help musicians make concerts in various places. Our mission is to change the world with music”.
MySpace war einer der ersten sozialen Dienstleistungen, die von den Musikern gewaehlt wurde. Im Laufe der Zeit, neue soziale Netzwerke (Bebo, Hi5 und andere), wo die Teilnehmer Ihre eigene (und nicht nur seine) Musik hochladen koennen. Seiten, die urspruenglich nicht fuer die Musik entwickelt wurden, begann die Funktionalitaet von Musik-Anwendungen, neue Dienste zu erweitern - und die Konkurrenz war verwirrt. Und dann haben die Machern von Qbox eine Suchmaschine fuer die Musiktitel, die auf soziale Netzwerke gelegt, erfunden. Qbox ist einen Vermittlungsplattform geworden, die den Nutzer auf Ihre Lieblings-Künstler zu finden und neue zu wissen, hilft.
Wenn man nach etwas Bestimmtes nicht sucht, sondern wollt einfach nur, um Musik in Stimmung zu hoeren, dann ist es besser die Tags zu benutzen. Sie zeigen die Genre-Zugehoerigkeit in Qbox. In einer Tags-Wolke  auf Qbox sind ueber 100 Genres, ohne Ueberschneidungen.

Neben der Suchfunktion  von Musik in sozialen Netzwerken bietet Qbox eine Tools-Reihe fuer die Tracks Organisation – Playlistaufnahme, downloaden (falls es vom Eigentuemer der Spur vorgesehen), die Moeglichkeit, einen Link teilen, etc.  Es gibt auch ein Client-Programm QPlayer (Windows), die dieselbe Funktionalitaet hat, wie die Website.


Innerhalb von wenigen Jahren seit seiner Markteinfuehrung ist Last.fm einem Standard der musikalischen Gemeinschaft geworden. 21 Millionen Anwender in 200 Laendern  ist natuerlich ein Erfolgsquote, wie auch die Tatsache, dass die amerikanischen Medienriese CBS Corp im 2007 Last.fm für $ 280 Mln gekauft hat.
Last.fm sammelt detaillierte Statistiken, welche Musik die Benutzeren hoeren, und dann auf der Basis baut die einzelnen Bewertungen, nimmt Empfehlungen und hilft (mit mathematischer Praezision durch die Berechnung des Koeffizienten der Vertraeglichkeit) die Personen mit aehnlichen Musikgeschmack bestimmen (“Nachbaren”).
Viele Audio-Player unterstuetzen heute die Absendung der Statistik nach Last.fm, so muss die Benutzer nur in den Einstellungen die Parametr Ihr Konto hinzuzufuegen.

Viele Musiker erlauben Last.fm ihrer Platten zu spielen, so kann man Last.fm und Flash Player als Internet-Radio mit programmierbaren Inhalte benutzen. Last.fm erzeugt einen Strom von der meistgespielte Tracke, sowie von der Tracke, die der Service fuer Sie geeignet erachtet. Sie koennen einen Strom mit den Tracke waehlen, die ihre Freunde und Nachbarn hoeren, oder Sie koennen  auch einen Lieblingskuenstler angeben und Last.fm wird aehnliche Musik  waehlen. Je mehr Statistiken ueber Sie Last.fm erhobenen hat, desto besser wird die Arbeit mit diesen Empfehlungen sein.

Montag, 7. Januar 2013

Crowdfunding

Eine neuartige aber sehr beliebte Möglichkeit, jungen Bands beim Aufstieg im Musikbusiness zu helfen ist das sogenannte „Crowdfunding“
Auf Internetseiten wie „kickstarter“ oder „sellaband“ können Bands ihre Fangemeinde (= "Crowd") bitten bzw. sie dazu aufrufen, Geld in die Band zu investieren um den Musikern beispielsweise die Produktion ihres ersten Albums oder der ersten großen Konzert-Tournee zu finanzieren. 
Als Dankeschön bekommt jeder „believer“ (=hier: Unterstützer, Förderer, Spender) ein Geschenk von der Band, je nachdem wie viel Geld er oder sie investiert.
Beispielsweise erhält ein besonders spendierfreudiger Fan gratis CDs, Geschenkspakete mit Fanartikeln, ein privates Wohnzimmer-Konzert oder signierte Instrumente der Bandmitglieder.

Es gibt zwei verschiedene Modelle:
- “Keep it all” bedeutet die gesammelte Summe kann vom Künstler verwendet werden, unabhängig davon, ob der Ziel-Betrag erreicht wurde oder nicht. 
- “All or nothing” bedeutet, dass nur bei Erreichen des Ziel-Betrags das Crowdfunding Projekt als erfolgreich angesehen wird und nur dann der Betrag an die Band übergeben wird. Ist dies nicht der Fall, gilt das Projekt als fehlgeschlagen und die believer bekommen ihren Einsatz zurück.

Viele aufstrebende Bands nutzen dieses Prinzip um einerseits finanzielle Unterstützung zu genießen und andererseits eine starke Bindung zu ihren Fans und der Fans zur Band zu schaffen und aufrecht zu erhalten.
 
Beispiele für Crowdfunding Plattformen:
www.kickstarter.com
www.sellaband.com
www.startnext.at

Musikrezeption und Musikdistribution

Hier die Prezi meines Teils der Projektarbeit Potenziale von Web 2.0/Social Media zur Vermarktung von Musik und KünstlerInnen



Musikindustrie und das Web 2.0. Die Veränderung der Rezeption und Distribution durch das Aufkommen des Web 2.0

Sonntag, 6. Januar 2013

Willkommen

Willkommen

auf dem Blog der Gruppe "Potenziale von Web 2.0 zur Vermarktung von Musik und KünstlerInnen"!